Ja. Sofern Sie einer Straftat beschuldigt werden, müssen Sie bis spätestens zum Abschluss der Ermittlungen vernommen werden. Bei einfachen Straftaten können die Ermittlungsbehörden allerdings auf eine persönliche Vernehmung verzichten und Ihnen stattdessen Gelegenheit geben, sich zur Sache zu äußern. Dies geschieht dadurch, dass die Ermittlungsbehörden Sie anschreiben und um Stellungsnahme bitten.
Sofern Sie einen Anwalt haben, hat dieser auch grundsätzlich das Recht, bei der Vernehmung des Beschuldigten anwesend zu sein. Dazu ist er vor der Vernehmung zu benachrichtigen. Das Anwesenheitsrecht haben Anwälte erst seit 2017, vorher konnten sie von der Vernehmungen ihren Mandanten ausgeschlossen werden. Sofern es Polizeibeamten geben sollte, die diese Regelung immer noch nicht kennen und Ihren Anwalt daran hindern sollten, bei der Vernehmung dabei zu sein, gilt für Sie als Beschuldigter: Machen Sie niemals eine Aussage, solange Ihr Anwalt nicht anwesend ist!
Sofern Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, haben Ihre Eltern das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein. Wenn Sie dagegen 18 Jahre oder älter sind, können Ihre Eltern von den Ermittlungsbehörden von der Teilnahme an der Vernehmung ausgeschlossen werden. Das Anwesenheitsrecht gilt nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetz nämlich nur für die Eltern von Jugendlichen und nicht für die Eltern von Heranwachsenden.
Sofern Sie den Vernehmungspersonen gegenüber klar gemacht haben, dass Sie die Aussage verweigern, dürfen diese Sie grundsätzlich nicht dazu drängen, doch noch auszusagen. Die Grenzen dessen was seitens der Polizei erlaubt ist und was nicht ist allerdings fließend. Unzulässig ist das permanente Nachfragen ohne das sich die Sachlage verändert hat. Zulässig ist dagegen, dass Ihnen die Polizisten erklären, welche möglichen nachteiligen Folgen die Verweigerung der Aussage für Sie hat. Aber egal, was die Polizisten Ihnen erzählen - machen Sie niemals eine Aussage, ohne das ein Anwalt dabei ist!
In Deutschland gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Beschuldigte einer Straftat dürfen also nicht dazu gezwungen werden, an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken. Allerdings wirkt das Auftreten der Polizisten oftmals recht einschüchternd, so dass die Gefahr besteht, dass man sich dazu gedrängt fühlt, doch auszusagen. Dies soll durch die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht verhindert werden. Dadurch wird den Beschuldigten nochmal klar gemacht, dass Sie nichts zur Aufklärung des Falles beitragen müssen, auch wenn ihnen gerade die Staatsgewalt gegenübersteht.
Wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind, muss die Polizei Ihnen zunächst einmal erklären, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird. Danach müssen Sie darüber aufgeklärt werden, dass es Ihnen freisteht sich zu der vorgeworfenen Tat zu äußern oder diesbezüglich zu schweigen. Außerdem muss die Polizei Sie darauf hinweisen, dass es Ihnen jederzeit (also auch schon vor der eigentlichen Vernehmung) freisteht, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Die Polizei muss Ihnen sogar dabei helfen, einen Verteidiger zu benachrichtigten und Sie auf die anwaltlichen Notdienste hinweisen. Da viele Beschuldigte vor der Beauftragung eines Anwalts zurückschrecken, weil sie nicht absehen können, welche Kosten Ihnen dadurch entstehen, muss die Polizei die Beschuldigten seit einigen Jahren auch darüber informieren, dass es bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen die Möglichkeit gibt, einen Pflichtverteidiger zu bekommen.
Die Polizei darf einen auch in besoffenem Zustand verhören, wenn man noch verhandlungsfähig ist. Es geht dabei darum, ob man seine Interessen noch vernünftig wahrnehmen kann oder nicht. Dies hängt bei Alkoholeinfluss natürlich entscheidend davon ab, wie viel Alkohol man verträgt. Das kann dazu führen, dass Beschuldigte auch mit 2,0 Promille noch verhandlungsfähig sind und daher auch dann noch verhört werden dürfen. Beim Konsum von Rauschgift gilt die gleiche Regelung. Auch hier ist maßgeblich, ob der Beschuldigte trotz des Drogenkonsums noch verhandlungsfähig ist.
Es gibt leider keine gesetzlich Regelung, wie lang ein Verhör durch die Polizei sein darf. Die Grenzen werden daher von der Rechtsprechung der Gerichte vorgegeben. Danach ist ein Verhör so lange zulässig, wie der Beschuldigte nicht durch die Länge der Vernehmung derart erschöpft ist, dass er den Fragen nicht mehr folgen kann oder im schlimmsten Falle nicht mehr in der Lage ist, eine klare Entscheidung zu treffen. Wegen Übermüdung unzulässig wurden z. B. Verhöre von mehr als 30 Stunden angesehen. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Ist der Beschuldigte ein Schichtarbeiter, der an wenig Schlaf gewöhnt ist, kann dieser erheblich länger verhört werden als andere Personen, die einen normalen Schlafrhythmus haben.
Wenn Sie während der Vernehmung als Beschuldigter von den Polizisten beschimpft werden, kann das eine unzulässige Vernehmungsmethode sein. Maßgeblich ist, ob Ihnen durch die Beschimpfungen länger andauernde oder sich wiederholende seelische Schmerzen zugefügt werden. Dies kann sowohl bei schweren Beschimpfungen als auch bei fortwährenden Beschimpfungen der Fall sein.