Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, wegen derer ein Verfahren eingestellt werden kann. Die in der Praxis häufigsten sind die Einstellung wegen Geringfügigkeit, die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen, die Teileinstellung bei mehreren Taten sowie die Einstellung wegen Nichtnachweisbarkeit der Tat. Daneben gibt es einige Sonderregelungen z. B. für die Tätige Reue bei Staatsschutzdelikten, die Einstellung wegen Auslieferung oder Ausweisung des Angeklagten oder die Nichtverfolgung von Taten, mit deren Anzeige die Täter erpresst wurden.
Durch die Einstellung des Verfahrens wird die Hauptverhandlung vermieden, was den Betroffenen Zeit, Nerven und auch Geld erspart. Zudem verkürzt sich das Verfahren und der Betroffene hat schnell Gewissheit, ob und wie er für die Tat einstehen muss. Bei einer Einstellung gilt der Betroffene nicht als vorbestraft und es besteht in der Regel auch keine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft an den Arbeitgeber.
Der größte Nachteil ist einer, den es eigentlich gar nicht geben dürfte. Bei Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen gehen einige Gerichte in arbeits- oder disziplinarrechtlichen Verfahren davon aus, dass in der Zustimmung zu den mit der Einstellung verbundenen Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten ein Eingeständnis der Tat liegt. Dieser Gedanke widerspricht allerdings einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches entschieden hat, dass die Unschuldsvermutung auch bei einer Einstellung des Verfahrens weiterhin gilt. Hinzu kommt, dass trotz der Einstellung der Beschuldigte die Kosten seines Anwalts immer selber tragen muss, also auch in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft völlig zu Unrecht gegen ihn ermittelt hat.
Eine Tat wird nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt, wenn es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt (geringere Mindeststrafe als 1 Jahr), die Schuld des Täters beim Vergleich mit Vergehen gleicher Art unter dem Durchschnitt liegt und zudem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt. Bei der Frage der Geringfügigkeit der Schuld kommt es im Einzelfall auf die Motive des Beschuldigten, auf die Größe des Tatbeitrages, auf die Vorstrafen des Beschuldigten und die Schwere der Folgen der Tat an. Kriterien hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung sind eine gesellschaftsfeindliche Gesinnung, eine Wiederholungsgefahr sowie ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Tat.
Wird die Tat wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so tritt dadurch kein Strafklageverbrauch ein. Das bedeutet, dass weiterverfolgt werden kann, sofern die Staatsanwaltschaft neue Tatsachen oder Beweismittel ermittelt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Einstellung wegen Geringfügigkeit durch das Gericht erfolgt. In diesem Fall kommt es zu einem beschränkten Strafklageverbrauch. Die Tat kann dann nachträglich nur weiterverfolgt werden, wenn Tatsachen oder Beweise auftauchen, durch die die Tat nachträglich zu einem Verbrechen (Mindestrafe 1 Jahr oder mehr) wird.
Die Tat kann gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO eingestellt werden, wenn es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt (geringere Mindeststrafe als 1 Jahr), die Auflagen und Weisungen dazu geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung darf also etwas größer sein als bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit, aber auch nicht so groß, dass es allein durch die Auflagen und Weisungen nicht ausgeräumt werden kann. Kriterien sind hierbei unter anderem Vorstrafen des Beschuldigten, eine vorherige Einstellung nach § 153a StPO, die Erforderlichkeit der Verteidigung der Rechtsordnung und das Opferinteresse. Hinsichtlich der Schuld gelten ähnliche Kriterien wie bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit. Die Einstellung erfolgt zunächst vorläufig. Erst wenn der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen erfüllt hat, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
In Betracht kommt eine Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation oder die Staatskasse, die Erbringung gemeinnütziger Arbeit sowie das ernsthafte Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Besteht die Tat in der Verletzung einer Unterhaltspflicht, so kann auch die Erbringung von Unterhaltszahlungen möglich sein. Bei verkehrsrechtlichen Taten kann zudem die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einem Fahreignungsseminar in Betracht kommen.
Unabhängig davon, ob die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgt, kann die Tat später nur noch dann verfolgt werden, wenn die neuen Tatsachen und Beweise dazu führen, dass die Tat nachträglich zu einem Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr oder mehr) wird.
Auch dies ist möglich und wird in der Praxis häufig gemacht. Diese Teileinstellungen werden immer dann durchgeführt, wenn die Strafe für eine von mehreren Taten nicht ins Gewicht fällt. Versucht der Täter dem Opfer sein Mobiltelefon zu klauen, was das Opfer aber durch eine schnelle Reaktion verhindern kann und schlägt daraufhin der Täter das Opfer aus Frust mit einem Schlagring nieder, so wird der als erstes begangene versuchte Diebstahl wahrscheinlich eingestellt. Das Strafmaß hierfür (Geldstafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) ist gegenüber dem Strafmaß der gefährlichen Körperverletzung (Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren) erheblich geringer.