Die Fahrerlaubnis wird bei solchen Straftaten entzogen, durch die der Täter zeigt, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Dies sind vor allem Straftaten wie Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie Trunkenheit / Drogen im Straßenverkehr (§ 316 StGB).
Der Unterschied besteht darin, dass beim Fahrverbot die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen bleibt, während sie beim Entzug der Fahrerlaubnis erlischt. Das heißt, beim Fahrverbot gibt man seinen Führerschein ab und bekommt ihn nach einer bestimmten Zeit wieder. Beim Entzug der Fahrerlaubnis muss man nach Ablauf der Frist den Führerschein komplett neu beantragen.
Es gibt zwei Gründe, die zu einem Fahrverbot führen können. Zum einen das Fahrverbot aufgrund einer besonders schweren Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach § 25 StVG (Dauer 1 bis 3 Monate) und zum anderen das Fahrverbot als Nebenstrafe bei Straftaten, die überhaupt nichts mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu tun haben müssen, nach § 44 StGB (Dauer 1 bis 6 Monate). Häufig wird im letzteren Fall ein Fahrverbot ausgesprochen, um nicht eine Haftstrafe verhängen zu müssen.
Die Neuerteilung des Führerscheins kann grundsätzlich für 6 Monate bis 5 Jahre gesperrt werden. Wurde innerhalb der letzten 3 Jahre schon einmal eine Sperre verhängt, so beträgt die Mindestsperrzeit 1 Jahr. Wenn das Gericht allerdings den Eindruck hat, dass der Täter auch nach 5 Jahren noch eine Gefahr für den Straßenverkehr sein wird, kann es auch eine lebenslange Sperre verhängen. In der Praxis bewegen sich die meisten Sperren zwischen 9 und 12 Monaten.
Ja, in extremen Fällen kann der Führerschein lebenslänglich entzogen werden. Dies sind zum Beispiel Fälle, in denen der Täter mehrfach unter Drogen oder starkem Alkoholeinfluss ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnimmt und dabei weitere Straftaten begeht.
Der Führerschein wird dann sofort entzogen, wenn aufgrund der Tat ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird. Die vorläufige Entziehung wird durch richterlichen Beschluss angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann der Führerschein aber auch von der Polizei beschlagnahmt werden, z. B. bei Trunkenheitsfahrten.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen. Wurde der Führerschein von der Polizei wegen Gefahr im Verzug beschlagnahmt, so kann eine richterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung beantragt werden. Gegen die richterliche Entscheidung kann wiederum Beschwerde erhoben werden. Soll das Verfahren nicht unnötig verzögert und verhindert werden, dass durch eine negative Bescheidung der Beschwerde der Beschuldigte vorverurteilt wird, so kann entweder ein Aufhebungsantrag gestellt oder eine Gegenvorstellung erhoben werden.
Das Mindestmaß der Sperrzeit wird um die Zeit verringert, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Wurde also die Fahrerlaubnis vor dem Urteil für 2 Monate vorläufig entzogen, so reduziert sich die Mindestsperrzeit von 6 Monaten auf 4 Monate. Die Mindestsperrzeit darf aber trotz der Reduzierung niemals 3 Monate unterschreiten.
Die Sperrfrist kann nach einer Mindestsperrzeit von 3 Monaten auf Antrag aufgehoben werden, wenn neue Tatsachen zeigen, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies kann bei Verurteilungen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr vor allem durch eine sog. Nachschulungsmaßnahme nachgewiesen werden. Die Art und insbesondere Dauer der Nachschulung richtet sich nach Blutalkoholkonzentration des Verurteilten bei der Tat, der Schwere der Tat sowie den einschlägigen Vorstrafen.
Drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist können Sie den Führerschein neu beantragen. Dabei müssen Sie in der Regel keine neue Führerscheinprüfung machen, außer die Sperre erstreckte sich über einen langen Zeitraum. Je nach Grund für die Sperre kann von Ihnen aber die erfolgreiche Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (auch unter dem Namen "Idiotentest" bekannt) oder der Nachweis einer Alkoholabstinenz verlangt werden.