Die Worte "Kündigung" oder "kündigen" müssen nicht verwendet werden, damit eine Kündigung auch wirklich eine Kündigung ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eindeutig seinen Wille deutlich macht, dass er das Arbeitsverhältnis durch seine Erklärung mit Wirkung für die Zukunft beenden will. Ob dies aus der Erklärung ersichtlich wird, ist eine Frage der juristischen Auslegung. Entscheidend ist, wie der Arbeitnehmer die Erklärung nach allgemeiner Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auffassen musste.
Teilkündigungen sind grundsätzlich nicht zulässig, da durch sie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verändert wird. Ausnahmsweise zulässig sind Teilkündigungen allerdings, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben und zwingende Kündigungsschutzvorschriften dadurch nicht umgangen werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer der möglichen Veränderung von Leistung und Gegenleistung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zugestimmt und darf sich dann nicht beschweren, wenn der Arbeitgeber dies vertragsgemäß umsetzt.
Nein, das kann er nicht. Für sämtliche Beendigungsmöglichkeiten eines Arbeitsverhältnis (also Kündigungen, Aufhebungsverträge, Befristungen) muss die sogenannte Schriftform eingehalten werden. Dafür muss ein Dokument schriftlich festgehalten (egal ob handgeschrieben oder gedruckt) und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Letzteres ist bei einer Kündigung per Email nicht der Fall. Daher ist eine solche Kündigung automatisch unwirksam.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber weder bei ordentlichen noch bei außerordentlichen Kündigungen ein Grund dafür nennen, warum er kündigt. Davon gibt es aber einige Ausnahmen. Der Arbeitgeber muss bei einer außerordentlichen Kündigung die Gründe nennen, wenn er vom Arbeitnehmer dazu aufgefordert wird. Ohne besondere Aufforderung hat der Arbeitgeber eine Begründungspflicht bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit, bei schwangeren Arbeitnehmern oder wenn diese Pflicht in einen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag aufgenommen wurde.
Grundsätzlich kann aufgrund des Wegfalls der Arbeit betriebsbedingt gekündigt werden. Liegt die Reduzierung der betrieblichen Arbeit aber nicht zum Zeitpunkt der Kündigung vor sondern erst später (sogenannte Vorratskündigung), so gelten einige Besonderheiten. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall bereits zum Kündigungszeitpunkt festlegen, wie und in welchem Umfang die Arbeit reduziert werden soll. Zudem muss die Umstrukturierung bereits greifbare Formen angenommen haben. Gibt es aus Sicht des Arbeitgebers eine - wenn auch kleine - Möglichkeit, den Auftragsrückgang zu kompensieren, so ist die Kündigung unwirksam.
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, wann er eine Kündigung ausspricht. Dies kann daher auch Sonntags, an Feiertagen oder sogar am Geburtstag des Arbeitgebers geschehen. Unwirksam ist die Kündigung nur dann, wenn der Arbeitgeber den Kündigungszeitpunkt bewusst so wählt, dass der mit der Kündigung regelmäßige "Schock" des Arbeitgebers dessen Gesundheit besonders gefährdet. Daher kann eine Kündigung vor einer schweren Operation oder zum Zeitpunkt einer Fehlgeburt unwirksam sein.
Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein darauf an, ob Sie Ihnen so zugegangen ist, dass Sie unter normalen Umständen die Möglichkeit hatten, sie zu lesen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung bei Ihnen im Briefkasten landet. Es kommt nicht darauf an, ob Sie sie auch wirklich gelesen haben. Hinsichtlich der Frage, was Sie gegen die Kündigung unternehmen können, gibt es zwei Varianten. Sind Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage aus dem Urlaub zurückgekommen, dann müssen Sie alles dafür tun, dass die Klage noch innerhalb der Frist erhoben wird. Sind Sie erst nach Ablauf der Frist zurückgekehrt, so können Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellen. Dies geht aber nur, wenn Sie während des Urlaubs nicht mit einer Kündigung rechnen mussten und den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Ihrer Rückkehr gestellt haben.