Es gibt nicht nur eine Art von Minijob, sondern gleich zwei. Die erste Art von Minijob ist der sogenannte 450 Euro-Job. Bei diesem darf der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Es besteht dabei die Möglichkeit, in einzelnen Monaten etwas mehr zu verdienen, wenn dies in anderen Monaten wieder ausgeglichen wird. Die zweite Art von Minijob ist die sogenannte kurzfristige Beschäftigung, die vor allem in der Gastronomie und der Landwirtschaft häufig genutzt wird. Im Gegensatz zum 450 Euro-Job ist völlig irrelevant, wie viel Sie pro Monat verdienen. Die Beschäftigung darf nur nicht länger als 3 Monate am Stück dauern (sofern 5 Tage pro Woche gearbeitet wird) oder pro Jahr nicht mehr als 70 Arbeitstage umfassen (sofern weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird). Zudem müssen die Beschäftigten ggf. nachweisen, dass sie mit dieser Beschäftigung nur etwas dazuverdienen und nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Nebenjob bedeutet, dass Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung noch einer weiteren Beschäftigung nachgehen. Diese weitere Beschäftigung kann ein Minijob sein, muss es aber nicht. Ob dies der Fall ist, hängt von Ihrem monatlichen Verdienst ab. Verdienen Sie nicht mehr als 450 Euro pro Monat, so ist Ihre zusätzliche Beschäftigung ein Minijob.
Grundsätzlich steht es Ihnen völlig frei, neben Ihrer Arbeit auch noch einen Minijob anzunehmen. Denn was Sie als Arbeitnehmer in Ihrer Freizeit machen ist Ihnen überlassen. Es gibt aber zwei Fälle, in denen es Probleme mit ihrem Arbeitgeber geben kann. Der erste liegt vor, wenn der Minijob ihr Erholung beeinträchtigt und sie daher nicht mehr in der Lage sind, ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachzukommen. Der zweite liegt vor, wenn der Minijob eine Konkurrenz zu ihrer eigentlichen Arbeit darstellt.
Nein, ein Minijob ist immer steuerpflichtig. Die Höhe der Steuer ist allerdings sehr unterschiedlich. Bei einem 450 Euro-Job kann sich der Arbeitgeber entscheiden, ob er allein eine Pauschsteuer von 2 % des Bruttogehaltes zahlen will oder ob die Einnahmen individuell versteuert werden sollen. Bei kurzfristiger Beschäftigung können die Einnahmen ebenfalls individuell oder pauschal versteuert werden. Die pauschale Versteuerung ist allerdings erheblich höher als beim 450 Euro-Job und zudem noch von einigen Voraussetzungen abhängig.
Nein. Ihr Arbeitgeber muss zwar 13 Prozent ihrer Einkünfte an die Krankenversicherung abführen (bei Beschäftigten in Privathaushalten 5 Prozent), dies führt aber nicht dazu, dass Sie automatisch krankenversichert sind. Erst bei einer Beschäftigung mit regelmäßigen Einkünften von 451 € oder mehr meldet Sie der Arbeitgeber bei einer Krankenkasse an und führt regulär die Beiträge zur Krankenversicherung ab. Solange Sie also in einem 450 € Job tätig sind, müssen Sie sich selbst krankenversichern.
Bei einem Midi-Job (Einkommen zwischen 450 und 1.300 €) sind Sie vollständig kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, ohne dass Sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Je nach Einkommen liegen Ihre Sozialabgaben zwischen 11 und 21 Prozent. Der Arbeitgeber muss dagegen die vollen Arbeitgeberbeiträge zahlen.