Die Strafe richtet sich zum einen nach dem im jeweiligen Strafgesetz bestimmten Strafrahmen (z. B. bei Freiheitsberaubung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und zum anderen nach der individuellen Schuld des Täters. Diese bestimmt, in welchem Bereich des Strafrahmens am Ende die Strafe liegt. Berücksichtigt werden unter anderem die Beweggründe und Ziele des Täters, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters sowie das Verhalten des Täters nach der Tat. Zusätzlich können vom Gericht auch noch Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden, welche von der Schuld des Täters unabhängig sind.
Die Höhe einer Geldstrafe bestimmt sich zum einen nach der Anzahl der Tagessätze und zum anderen nach der Höhe der Tagessätze. Für beides gibt es im Strafgesetzbuch feste Grenzen: Die Anzahl muss mindestens 5 und maximal 360 Tagessätze betragen, die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1 € und maximal 30.000 €. Die Anzahl richtet sich im Einzelfall nach der individuellen Schuld des Täters. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt jeweils 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens des Täters. Wenn der Täter keine nachvollziehbaren Angaben über sein Einkommen macht, kann das Gericht dieses schätzen.
Wenn Sie die Geldstrafe nicht zahlen können, kann an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe treten. Die Anzahl der Tage der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe. Die Länge verringert sich natürlich um die Tagessätze, die der Verurteilte bezahlt hat. Um die Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden, kann den Verurteilten eine Ratenzahlung gestatten werden. Zudem kann die Staatsanwaltschaft gestatten, dass als Ersatz für die Geldstrafe gemeinnützige Arbeit geleistet werden kann. In NRW muss zur Tilgung eines Tagessatzes 5 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichtet werden.
Wie hoch die Strafe bei mehreren Straftaten ist, hängt davon ab, ob sich die Taten als ein einheitliches Tun darstellen und in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen (sog. Tateinheit). Ist dies der Fall, bestimmt sich die Strafe allein nach dem Delikt, welches die höchste Strafe androht. Alle weniger schweren Strafen fallen also einfach weg. Stellen sich die Taten dagegen nicht als einheitliches Tun dar (sog. Tatmehrheit), so wird eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der schwersten Strafe gebildet.
Bei der Gesamtstrafe wird die höchste Strafe erhöht, darf aber nicht die Summe aller Einzelstrafen erreichen. Begeht also ein Täter eine Urkundenfälschung und eine Unterschlagung und beträgt das Strafmaß für die Urkundenfälschung 13 Monate Freiheitsstrafe und für die Unterschlagung 7 Monate Freiheitsstrafe, so liegt die Gesamtstrafe in einem Bereich von 14 bis 19 Monaten Freiheitsstrafe.
Ja, auch dann kann eine Gesamtstrafe gebildet werden. Dafür werden die Geldstrafen in Freiheitsstrafe umgerechnet. Dies geschieht dadurch, dass ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Beträgt die Geldstrafe 180 Tagessätze, so beträgt die umgerechnete Freiheitsstrafe 180/30 = 6 Monate.
Nachträgliche Gesamtstrafe bedeutet, dass auch dann eine Gesamtstrafe gebildet wird, wenn der Täter bei z. B. zwei Taten schon für eine verurteilt worden ist und er die andere Tat auch vor dieser Verurteilung verübt hat. Hätte die Staatsanwaltsschaft dem Täter beide Taten im ersten Prozess nachweisen können, so wäre ganz normal eine Gesamtstrafe gebildet worden. Der Täter soll nun nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft dies nicht konnte und es deshalb zu einem zweiten Verfahren kommt. Das Ganze funktioniert aber nur, solange der Täter die erste Strafe noch nicht vollständig verbüßt hat.
Diese werden dann angeordnet, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Veruteilte so gefährlich ist, dass die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden muss. Mögliche Maßregeln sind die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Berufsverbot.