Die Haftstrafe muss man grundsätzlich erst dann antreten, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Danach wird den Verurteilten in der Regel eine Frist von mindestens einer Woche gewährt, um ihre privaten Angelegenheiten noch vor dem Haftantritt regeln zu können. Der Vollzug wird aufgeschoben, wenn der Verurteilte schwer krank ist und aufgrund der eingeschränkten Versorgungsmöglichkeiten in der JVA sein Leben gefährdet wäre.
Im Zugangsbereich der JVA werden die Gefangenen zunächst durchsucht und müssen ihre privaten Gegenstände (wie Kleidung oder Mobiltelefon) abgeben. Danach erhalten die Gefangenen ihre Ausstattung für die Zeit des Vollzugs, also Bettwäsche, Geschirr, Kleidung und Hygieneartikel. Danach folgt ein erstes Haftgespräch, die Zuweisung der Zelle und die medizinische Aufnahmeuntersuchung. Für jeden Häftling wird ein Vollzugsplan erstellt.
Beim geschlossenen Vollzug befinden sich die Häftlinge rund um die Uhr in der Justizvollzugsanstalt und verbringen die meiste Zeit innerhalb ihrer Zelle. Dagegen können sich die Gefangenen im offenen Vollzug innerhalb des Gefängnisses frei bewegen und die Zellen sind nicht verriegelt. Für die Häftlinge besteht zudem die Möglichkeit, Freigang zu beantragen und dadurch nur noch die Nächte in der Justizvollzugsanstalt zu verbringen.
Sie kommen in den offenen Vollzug, wenn nicht zu befürchten ist, dass Sie die Lockerung missbrauchen werden. Sie dürfen die Lockerungen nicht zur Flucht oder Begehung von Straftaten nutzen, Sie dürfen nicht stark suchtgefährdet sein, Sie dürfen keine Fluchtversuche unternommen haben und es darf kein negativer Einfluss auf Mitgefangene zu befürchten sein. Zudem spielt eine Rolle, wie schwerwiegend die Tat war, wegen der Sie verurteilt wurden.
Gefangene können in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden, wenn sie flüchten wollen oder sie eine Gefahr für die Sicherheit dastellen und eine andere Anstalt für die sichere Unterbringung besser geeignet ist. Zudem kann eine Verlegung auch dann in Betracht kommen, wenn die Wiedereingliederung der Gefangenen hierdurch gefördert wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation notwendig ist.
Gefangene können ihre Verlegung beantragen. Einen Anspruch auf Verlegung in ein anderes Gefängnis gibt es aber nicht. Als Gründe für ihre Verlegung können Gefangene vorbringen, dass die andere JVA geeignetere therapeutische Maßnahmen oder Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten bietet oder die bisherige Anstalt überfüllt ist und eine menschenwürdige Unterbringung nicht gesichert ist.
Grundsätzlich werden Gefangene während der Ruhezeiten in Einzelzellen untergebracht. Es gibt aber eine ganze Reihe von Ausnahmen. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn Gefahr für Leben und Gesundheit der Gefangenen besteht oder diese hilfsbedürftig sind, wenn dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wenn die Gefangenen im offenen Vollzug untergebracht sind und wenn die gemeinsame Unterbringung geeignet ist, schädlichen Folgen der Inhaftierung entgegenzuwirken.
Hafturlaub (in NRW Langzeitausgang genannt) wird frühestens nach 6 Monaten Haft gewährt. Zudem müssen sich die Gefangenen in der Regel erst einmal im Ausgang bewährt haben. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Gefangenen den Hafturlaub zur Flucht oder Begehnung weiterer Straftaten nutzen. Bei Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe wird Hafturlaub frühestens nach 10 Jahren gewährt, wenn sie sich nicht schon vorher im offenen Vollzug bewährt haben.