Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und und vom Arbeitnehmer auch genommen werden. Das Grundmodell ist also, dass der Urlaubsanspruch zum Jahresende verfällt. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Zum einen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden, wenn es dafür dringende betriebliche oder persönliche Gründe gab und zum anderen muss der Arbeitgeber Sie darauf hinweisen, das Ihr Urlaub in naher Zukunft zu verfallen droht. Unterlässt Ihr Arbeitgeber diesen Hinweis, überträgt sich Ihr Urlaubsanspruch automatisch auf das nächste Jahr.
Das wäre natürlich eine prima Sache, funktioniert rechtlich aber leider nicht. Ihr Urlaubsanspruch hängt davon ab, wie viele Tage Sie pro Woche arbeiten. Wo Sie genau arbeiten ist dagegen unerheblich. Wenn Sie den Job wechseln, so bekommen Sie von Ihrem alten Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihren Jahresresturlaub. Mit dieser Bescheinigung können sie dann bei Ihrem neuen Arbeitgeber die restlichen Urlaubstage beantragen.
Ihr Arbeitgeber bezahlt Sie dafür, dass Sie sich erholen. Daher besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, sich den Urlaub auszahlen zu lassen anstatt ihn zu nehmen. In zwei Sonderfällen gibt es Ausnahmen. Sie können sich den Urlaub auszahlen lassen, wenn es Ihnen nicht mehr möglich ist, den Urlaub vollständig zu nehmen, da ihr Arbeitsverhältnis endet. Die zweite Ausnahme ist leider nur für Ihre Erben gut: Wenn Sie versterben können diese sich Ihren Resturlaub vom Arbeitgeber auszahlen lassen.
Für die Frage, wann im Jahr Sie den Urlaub nehmen, gibt es keine gesetzliche Beschränkung. Sie können ihn also praktisch zu jeder Jahreszeit nehmen, auch den gesamten Urlaub an einem Stück. Das einzige, was Sie im Einzelfall in Ihrer Freiheit etwas einschränken kann, sind entgegenstehende betriebliche Gründe.
Wenn Sie im Urlaub krank werden, bleiben diese Urlaubstage bestehen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie Ihren Arbeitgeber über ihre Krankheit informieren und diese nachweisen. Ws Sie nicht machen dürfen, ist dann selbstständig den Urlaub um die Zahl der Krankheitstage zu verlängern. Diesen neuen Urlaub müssen Sie sich erst von Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen.
Wenn für Sie einzelne Arbeitstage wegen "Kurzarbeit Null" komplett ausfallen, kann der Arbeitgeber anteilig Ihren Urlaubsanspruch reduzieren. Dies ist rechtlich gesehen konsequent, da sich die Berechnung der Urlaubstage nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage richtet. Allerdings wird dadurch die Auswirkung der Pandemie weiter auf die Arbeitnehmer abgewälzt.
Dies ist nur in Extremfällen möglich, wenn ohne Sie das Unternehmen derart in Schieflage geraten ist, dass die Exitstenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. Das kommt in der Praxis nur ganz selten vor. Es gibt auch keine Sonderregel für Arbeitnehmer in Führungspositionen, so dass auch diese nur in absoluten Notfällen an den Arbeitsplatz zurückberordert werden können.