Eine Beleidung kann ein Kündigungsgrund sein und zwar sowohl dann, wenn ein Kollege oder der Chef beleidigt wird. Es kommt aber immer darauf an, ob durch die Beleidigung das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber so schwer belastet wird, dass dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür gibt es keine generelle Regel, sondern es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an. Herrscht z. B. im Unternehmen generell ein eher rauer Umgangston, so muss die verletzende Äußerung besonders schwerwiegend sein, um eine Kündigung rechtfertigen zu können. Bei Äußerungen unterhalb dieser Grenze muss der Arbeitgeber erst einmal abmahnen, bevor er kündigen kann.
Ihr Arbeitgeber hat das Recht, den Mitarbeitern des Unternehmens vorzugeben, wie sie sich zu kleiden haben. Dies kann zum einen Sicherheitsgründe haben wie z. B. bei Sicherheitsschuhen im Baugewerbe, aber auch das Interesse des Arbeitgebers an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Vorgaben, so muss der Arbeitgeber ihn zunächst abmahnen. Erst wenn der Arbeitnehmer seinen Kleidungsstil nicht ändert, kann der Arbeitgeber kündigen.
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich seine Freizeit so verbringen wie er will. Daher liegen dir Hürden dafür, wann der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens in der Freizeit kündigen kann, besonders hoch. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn durch das Fehlverhalten das Arbeitsverhältnis konkret gestört wird. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Feier mit Betriebsbezug andere Kollegen angreift oder bedroht.
Eine Druckkündigung liegt vor, wenn vom Betriebsrat, der Belegschaft, der Gewerkschaft oder von Kunden die Entlassung eines Mitarbeiters verlangt wird. Dabei wird allerdings nochmal zwischen einer echten und einer unechten Druckkündigung unterschieden. Bei einer echten Druckkündigung gibt es kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, weshalb sich der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitnehmer schützen muss. Nur wenn dem Unternehmen schwere Schäden drohen, kann der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen. Bei einer unechten Druckkündigung liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor. Es gelten dabei dieselben Regeln wie bei einer normalen verhaltensbedingten Kündigung. Der zusätzliche Druck durch Dritte hat rechtlich keine Auswirkungen.
Wegen einer Lohnpfändung kann man niemals gekündigt werden. Werden es mehrere kann die Sache schon anders aussehen. Der Arbeitgeber kann nämlich dann kündigen, wenn es für ihn wegen der Lohnpfändungen zu einem beachtlichen Mehraufwand kommt. Ein Richtwert dafür liegt bei 10 Lohnpfändungen pro Jahr.
Sofern der Sport Ihre Gesundheit fördert oder zumindest den Krankheitsverlauf nicht negativ beeinträchtigt, ist er erlaubt. Problematisch wird es dann, wenn der Sport dafür sorgt, dass es länger dauert, bis Sie wieder arbeitsfähig sind. Dies gilt übrigens nicht nur für Sport, sondern für alle Aktivitäten während der Zeit der Krankschreibung. Daher können z. B. auch nächtliche Barbesuche zu arbeitsrechtlichen Problemen führen.
Wenn Sie die Krankmeldung nicht bei Ihrem Arbeitgeber abgeben, riskieren Sie Ihren Arbeitsplatz. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet nachzuweisen, dass Sie aufgrund der Krankheit nicht arbeitsfähig sind. Weisen Sie dies nicht nach ist dies so, als würden Sie eigenmächtig ohne Grund der Arbeit fernbleiben. Ihr Arbeitgeber kann Sie dann nach vorhergehenden Abmahnungen kündigen.
Ja, und zwar unabhängig davon, ob Sie in dem Moment in dem Sie sich krankmelden wirklich krank sind oder nicht. Allein die Drohung dem Arbeitgeber gegenüber ist eine erhebliche Verletzung Ihrer Pflichten als Arbeitnehmer. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber Ihnen sogar fristlos kündigen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie bereits zum Zeitpunkt der Drohung mit der Krankschreibung arbeitsunfähig erkrankt waren und trotzdem zur Arbeit erschienen sind. In diesem Fall kündigen Sie nämlich nur an, dass Sie Ihre gesetzlichen Rechte wahrnehmen werden und nicht dass Sie gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen werden.
Für das Firmeninternet gilt: Wenn das private Surfen im Internet nicht ausdrücklich erlaubt ist, begehen Sie eine Pflichtverletzung, wenn Sie es trotzdem tun. Der Arbeitgeber hat auch jederzeit die Möglichkeit Ihre Internetaktivitäten zu kontrollieren. Je nach Ausmaß kann die Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz zu Abmahnungen und sogar zur Kündigung führen.
Ja, und zwar vor allem dann, wenn diese bei der Arbeit begangen wird. Die Straftat muss dabei allerdings so schwerwiegend sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dauerhaft zerrüttet ist. Bei Straftaten außerhalb der Arbeit kommt es darauf an, ob die Straftat einen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers hat. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn ein Mitarbeiter des Finanzamtes selber Steuern hinterzieht.
Eigentlich kann eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn wirklich klar ist, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung oder eine Straftat begangen hat. Bei der Verdachtskündigung reicht es dagegen schon aus, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung oder Straftat begangen hat. Bevor die Verdachtskündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitnehmer erst einmal zur Sache angehört werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung oder Straftat gar nicht begangen hat, so hat er einen Anspruch auf Wiedereinstellung.