Durch eine Änderungskündigung hat der Arbeitgeber einseitig die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Dies geschieht dadurch, dass der Arbeitgeber das alte Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein neues anbietet. Die Änderungskündigung wird in der Praxis häufig eingesetzt, wenn eine einvernehmliche Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gescheitert ist und der Arbeitgeber auf seinem Willen zur Änderung der Arbeitsbedingungen beharrt.
Die Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses und das Angebot eines neuen müssen nicht zwingend zusammen in einem Schreiben erfolgen. Es liegt auch dann eine Änderungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuerst ein Angebot hinsichtlich der neuen Arbeitsbedingungen macht und dann später im Kündigungsschreiben auf dieses Angbot verweist.
Es gibt gleich drei Möglichkeiten, wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können. Erstens können Sie das Angebot des Arbeitgebers ablehnen bzw. die Frist zur Annahme verstreichen lassen. In diesem Fall wird aus der Änderungskündigung eine "normale" Kündigung. Zweitens können Sie das Angebot annehmen. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen fortgesetzt. Drittens können Sie das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Dann wird ebenfalls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen fortgesetzt, Sie haben aber zusätzlich noch die Möglichkeit die Veränderungen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Arbeitgeber hat für seine Reaktionen nur 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Zeit. Dies betrifft sowohl das Vorgehen gegen die Kündigung nach Ablehnung des Angebots des Arbeitgebers als auch die Annahme des Angebot sowie die gerichtliche Prüfung der veränderten Arbeitsbedingungen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter Vorbehalt an, so muss er also innerhalb der 3 Wochen zum einen dem Arbeitgeber die Annahme unter Vorbehalt erklären und zum anderen eine sogenannte Änderungsschutzklage zur Überprüfung der veränderten Arbeitsbedingungen erheben.
Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen genauso wie bei einer Beendigungskündigung.
In diesem Fall ist die Lage so, als hätten Sie das Angebot des Arbeitgebers ohne Vorbehalt angenommen. Denn der Vorbehalt ist nur solange wirksam, wie sie die Veränderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich überprüfen lassen können - also maximal 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung. Dadurch läuft ihr alter Vertrag bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter und wird dann fließend durch den neuen Vertrag ersetzt.
Auch in diesem Fall ist es rechtlich so, als hätten Sie das Angebot des Arbeitgebers ohne Vorbehalt angenommen. Bei der Änderungsschutzklage wird nur überprüft, ob die vom Arbeitgeber vorgegebenen Veränderung der Arbeitsbedingungen rechtens sind. Es geht nicht darum, ob Sie Ihre Arbeit behalten oder nicht. Durch die Annahme unter Vorbehalt steht schon vor der Änderungsschutzklage fest, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist in den neuen Vertrag einsteigen. Im Gerichtsverfahren wird dann nur noch geklärt, zu welchen Bedingungen dies geschieht.